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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines (1) Alle unsere Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn sie sich auf Schreiben des Auftraggebers beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten diese AGB als angenommen. (2) Die ABG gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und Ähnlichem, sowie für die im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachten Nebenleistungen und sonstigen vertraglichen Nebenpflichten. (3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt hat. § 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet werden. (2) Annahmeerklärungen, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. § 3 Leistungsumfang und Unterlagen (1) Maßgebend für den Umfang der Leistung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung. (2) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher oder unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig. § 4 Vertragsgegenstand/Prüfgegenstand Der Vertragsgegenstand wird durch das Angebot sowie die Auftragsbestätigung definiert. § 5 Leistungsfristen/-termine (1) Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund der Angaben unseres Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Sie beginnen erst dann zu laufen, wenn unser Auftraggeber alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat. (2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden dem Auftraggeber solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten. Sollte das Hindernis zu einer Verschiebung von mehr als einem Monat führen, steht uns auch das Recht zu, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. § 6 Mitwirkung Unser Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und kostenlos erbracht werden. § 7 Vertraulichkeit Wir verpflichten uns zur Verschwiegenheit über alle uns durch den Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Informationen. § 8 Urheberrechte Sämtliche Urheberrechte und Miturheberrechte an den von uns erstellten Gutachten, Prüfberichten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei uns. Unser Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten, Prüfberichte, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Die Weitergabe der von uns erstellten Gutachten, Prüfberichte, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. an Dritte, sowie die Weitergabe der im Zusammenhang mit der Leistung erworbener Kenntnisse, Informationen usw. an Dritte und deren Veröffentlichung ist unzulässig, es sei denn, dass die Parteien hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen haben. § 9 Gewährleistung bei Werkverträgen und Dienstverträgen (1) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung durch unseren Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. (2) Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, sind wir nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Neuerstellung berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. (3) Sollte die in Absatz 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, entweder die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. (4) Dem Auftraggeber steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen. (5) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind entsprechend § 10 ausgeschlossen oder beschränkt. (6) Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab der Abnahme, sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach den §§ 9 oder 10 eine beschränkte Haftung besteht. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Selbstvornahme, Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen. Der Auftraggeber kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Werklohns insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. (7) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn sie ausdrücklich und schriftlich gewährt werden. (8) Bei dienstvertraglichen Leistungen gilt § 10 entsprechend. § 10 Rücktritt des Auftraggebers und sonstige Haftung (1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers soll – abgesehen von den Fällen des § 9 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel deren Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). (3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. (4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen. (5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. (6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt § 10 entsprechend. (7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Auftraggeber vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind. § 11 Zahlungsbedingungen (1) Alle Rechnungsbeträge enthalten die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, falls nicht hiervon abweichend schriftlich vereinbart. (2) Ist ein Festpreis schriftlich vereinbart, so können wir entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen. (3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen. (4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. (6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. (7) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des unseren bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet. (8) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten. (9) Prüfmuster verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der erteilten Rechnungen bei uns. § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile unser Geschäftssitz. (2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. (3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch. (4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden. § 13 Sonstiges (1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Auftraggeber verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird. (3) Wir behandeln alle Daten des Auftraggebers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber hat auf Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten. (4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.